Österreichs eigenwilliges Rechtsverständnis
Der Eindruck, dass Parteien und Poltiker*innen, Interessensverbände und Lobbys in Österreich nach dem Leitspruch handeln „Ich mach' mir die Welt - widdewidde wie sie mir gefällt ... ” drängt sich immer wieder auf.
Selbst im Bereich der Gesetzgebung scheint es der Legislative vor allem darum zu gehen, eine erwünschte Praxis zu legitimieren, einerlei, ob diese Praxis dem Rechtsprinzip nach gerechtfertigt ist oder nicht. Dabei scheut man auch nicht davor zurück, europäisches oder internationales Recht zu verbiegen und diese Konstrukte im eigenen Rechts- und Gesetzesraum so abzusichern, dass der Eindruck entstehen muss, der Verstoß gegen Recht wäre für und in Österreich rechtmäßig.
Diesen Eindruck kann man in vielen Bereichen gewinnen, beispielsweise im Umgang mit Menschenrechten oder Grundrechten, im Bereich Umwelt und Klima et cetera. Im Bereich Datenschutz wird das besonders spürbar, da sich hier die Proponenten einer Titi-Kaka-Weltsicht wenig Mühe gaben und geben, ihr Handeln bedeckt zu halten und teils mit großer Chuzpe am Werk sind.
In einigen Beiträgen habe ich den Versuch der regierenden ÖVP und der österreichische Datenschutzbehörde kommentiert, bei der Umsetzung der EU DSGVO das hier so bemühte „Schaun ma mal” aufzuzeigen, auf einen bestimmte Klientele bedienenden „Schlendrian”, der eines Schwejk würdig ist, hinzuweisen: ((obrigkeitsstaat-oesterreich-eine-behoerde-ist-eine-behoerde#datenschutz-in-oesterreich-und-das-eu-recht-auf-datenschutz Datenschutz in Österreich und das EU Recht auf Datenschutz))
- Österreichs Sonderwege im Datenschutz
- Obrigkeitsstaat Österreich: Eine Behörde ist eine Behörde
Das Beispiel elektronisches Impfregister und eImpfpass
Diese „Ich mach' mir die Welt - widdewidde wie sie mir gefällt ... ” Haltung der österreichischen Politik wird gerade wieder sichtbar bei der Einführung des elektronischen Impfregisters und der Einführung des eImpfpasses.
Die Novelle des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG 2012) sieht die Einrichtung eines elektronischen Impfregisters vor, aus welchem ein elektronischer Impfpass (eImpfpass) generiert werden soll. Dieses eImpfregister wird von der ELGA GmbH geführt werden. Obwohl bislang der elektronischen Erfassung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 14 GTelG widersprochen werden kann, hat der Gesetzgeber für das dort geführte eImpfregister ausdrücklich festgestellt, dass es hierfür kein Widerspruchsrecht gäbe. Er hat ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass weitere in der EU DSGVO ausgewiesenen Betroffenenrechte wie Artikel 15 (Recht auf Auskunft), 16 (Recht auf Berichtigung), 17 (Recht auf Löschung), 18 (Recht auf Einschränkung) und eben 21 (Recht auf Widerspruch) auf das eImpfregister nicht angewendet werden können.
Gegen den eImpfpass besteht also kein Widerspruchsrecht der Bürger/innen, sondern vielmehr andere angemessene und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Dazu zählen neben organisatorischen und technischen Datensicherheitsmaßnahmen insbesondere die Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1 Z 1 auf Auskunft über die sie betreffenden, im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und Protokolldaten.
Siehe dazu auch folgende Beiträge:
Fragen & Antworten: Datenschutz (DSG, EU DSGVO) |#6 Zentrales Impfregister und die DSGVO Das elektronischen Impfregister und der eImpfpass wurden in Österreich im Nationalrat in einer Novelle zum Gesundheitstelematikgesetz im September 2020 beschlossen. Folgen: Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Ob diese Novelle EU rechtskonform ist, darf begründet bezweifelt werden. Mehr lesen...
Elektronischer Impfpass und Datenschutz Verletzt der Elektronische Impfpass (E-Impfpass) Grundrechte der Bürger*innen, wie den Datenschutz? Weitgehend unbemerkt brachte der Nationalrat den Elektronischen Impfpass auf den Weg. Ist das der Einstieg in die Impflicht? Mehr lesen...
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