Ein untauglicher Bebauungsplan - Ebenäcker

Bebauungspläne Ebenäcker Überarbeitung

Der Bebauungsplan Ebenäcker von 1969 wurde in den letzten Jahrzehnten, insbesondere seit den 1990er Jahren durch Bebauungsplanänderungen teilweise ausgehebelt. 2023 gab es allein bei diesem Bebauungsplan bereits 26 sogenannte Deckblätter, die die Bebauungsplanänderungen dokumentieren. Dazu gibt es sehr viele Überschreitungen der Vorgaben, die nach §31 BayGB durch Gemeinderatsbeschlüsse genehmigt wurden, ohne  Bebauungsplanänderung unter Öffentlichkeitsbeteiligung. Teils kam es auf diese Weise städtebaulich zu gravierenden Fehlentscheidung. Bauten, die so nie hätten genehmigt werden dürfen, wurden realisiert. 

Es ist naheliegend, dass der heute fast 60 Jahre alte Bebauungsplan schon länger den aktuellen Herausforderungen nicht mehr gerecht werden kann. Doch anstatt grundsätzlich eine Überarbeitung, insbesondere mit Blick auf Verdichtung, Verkehr (allgemein Mobilität) und Klimaanpassung, in Angriff zu nehmen, werden oft nicht nachvollziehbare Einzellösungen beschlossen und genehmigt.

Die heutige Praxis – insbesondere bei gewinnorientierten Bauvorhaben, die den planerischen Rahmen eines Bebauungsplans und der Bauordnung maximal ausschöpfen – führt zu problematischen Folgen, verschärft durch die kommunalen Stellplatzsatzung:

  • Verlust des Siedlungscharakters durch Verdichtung,
  • zunehmende Flächenversiegelung auf Kosten von Grün- und Freiflächen,
  • steigender Verkehrsdruck durch hohe Stellplatzanforderungen.

Diese Entwicklung widerspricht den Zielen einer klimagerechten und sozialverträglichen Stadtplanung.

Beispielhaft zeigt sich dies beim Neubau in der Mühlgasse 23: Auf dem 930m² großen Grundstück ersetzt ein massiver, mehrgeschossiger Neubau mit 6 Wohneinheiten das frühere Einfamilienhaus. Das Gebäude überragt die Nachbarbebauung deutlich. Durch die zwölf vorgeschriebenen Stellplätze reduziert sich die verbleibende Grünfläche signifikant – ein städtebaulicher Bruch mit der kleinteiligen Nachbarschaft und großzügigen  Grünanlagen.

Eine Überarbeitung des Bebauungsplans sollte daher

  • die Wohneinheiten pro Parzelle begrenzen (z.B. max. 2 pro 500m²),
  • Mindestabstände für Stellplätze zur Straße festlegen (5 m),
  • Anzahl von Stellplätzen limitieren (bezogen auf die vorhandene Grünfläche)
  • und den Erhalt von Grünflächen vorschreiben
    (z.B. 50 % der Grundstücksfläche, wobei Stellplätze mit Rasensteinen nicht zu berücksichtigen sind).
  • Gestaltungsvorgaben (unter Rücksicht auf ökologische und klimatische Bedingungen (zB. Vermeidung von Versiegelung (siehe Verpflichtung durch LplG und LEP), um Sickerflächen sicherzustellen.)
  • Mülltonnenstellplatz ab 2 Wohneinheiten
  • GRZ, GFZ und BMZ sowie Versiegelungsgrad neu festlegen.
  • Den B-Plan an die Erfordernisse des Landesentwicklungsprogramms (LEP) anpassen.

 


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